§ 24 Dosisabschätzung für tätig werdende Personen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
2. Teil Geplante Expositionssituationen
1. Hauptstück Tätigkeiten
3. Abschnitt Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
§ 24 Dosisabschätzung für tätig werdende Personen
Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
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