§ 23 Betroffene Tätigkeitsbereiche
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materialien anfallen.
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