§ 18 Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen
Up-to-date
Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
Keine Ergebnisse gefunden