§ 156 Verweisungen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
8. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 156 Verweisungen
(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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