§ 150 Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59/Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
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