§ 137 Verordnungsermächtigung
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Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen hinsichtlich
1. der an die Zentralen Strahlenschutzregister zu übermittelnden Daten,
2. der Aufgaben der Zentralen Strahlenschutzregister sowie
3. der Administration und Führung von Strahlenschutzpässen
festzulegen.
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