§ 136 Administration von Strahlenschutzpässen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
5. Teil Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen
3. Hauptstück Zentrale Strahlenschutzregister, Strahlenschutzpass
§ 136 Administration von Strahlenschutzpässen
(1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von persönlichen Strahlenschutzpässen für externe Arbeitskräfte.
(2) Strahlenschutzpässe sind nicht übertragbar, nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und haben eine maximale Geltungsdauer von zehn Jahren.
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