§ 124 An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
4. Teil Notfallexpositionssituationen
2. Hauptstück Behördliche Notfallvorsorge und -reaktion
2. Abschnitt Behördliche Notfallreaktion
§ 124 An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für eine Notfallexpositionssituation aufgrund eines Ereignisses, das nicht in § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannt ist, an sich ziehen.
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