§ 122 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Inhalte der Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2,
2. Kriterien für Notfallübungen gemäß § 119,
3. Kriterien für die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie
4. Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 118 Abs. 1 Z 4.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden