§ 121 Kaliumiodid-Tabletten
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat Kaliumiodid-Tabletten in dem zur Versorgung der Zielgruppen erforderlichen Ausmaß zu beschaffen und ein geeignetes Vorverteilungs-, Lagerungs- und Abgabesystem für die rechtzeitige Versorgung bei einem radiologischen Notfall einzurichten.
(2) Die Landeshauptleute haben bei der Vorverteilung, der Lagerung und der Abgabe der Kaliumiodid-Tabletten mitzuwirken.
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