§ 116 Assistenzeinsatz des Bundesheeres
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
4. Teil Notfallexpositionssituationen
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen
§ 116 Assistenzeinsatz des Bundesheeres
Für den Fall der Anforderung eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres hat die gemäß § 123 Abs. 1 zuständige Behörde der Bundesministerin für Landesverteidigung die für den Einsatz des Bundesheeres notwendigen Informationen zu übermitteln.
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