§ 107 Verantwortlichkeit
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Die Verantwortung für eine bestehende Expositionssituation gemäß diesem Hauptstück trägt, wer
1. im Fall von kontaminierten Waren die Kontamination verursacht hat oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über die Waren gilt,
2. im Fall von radioaktiven Altlasten als Liegenschaftseigentümerin/Liegenschaftseigentümer oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über eine Liegenschaft Kenntnis über eine solche Altlast hat oder die Liegenschaft in fahrlässiger Unkenntnis der Altlast erworben hat.
(2) Die/der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat der zuständigen Behörde unverzüglich Meldung über die Expositionssituation zu erstatten.
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