§ 106 Maßnahmenkatalog
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen für Expositionssituationen bedingt durch
1. kontaminierte Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
2. radioaktive Altlasten
einen Maßnahmenkatalog auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung den Inhalt des Maßnahmenkataloges festzulegen.
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