§ 105 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
3. Teil Bestehende Expositionssituationen
2. Hauptstück Spätphase nach einem radiologischen Notfall
§ 105 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 102 sowie
2. Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen gemäß § 104.
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