§ 101 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
§ 101 Verordnungsermächtigung — StrSchG 2020
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1,
2. Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 beizulegen sind,
3. Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 sowie
4. Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten.