BundesrechtBundesgesetzeStrahlenschutzgesetz 2020§ 101

§ 101Verordnungsermächtigung

In Kraft seit 01. August 2020
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Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1. Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1,

2. Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 beizulegen sind,

3. Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 sowie

4. Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten.

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