§ 509
§ 509 — StPO
§ 509 — StPO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 816/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12036503
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundesminister für Justiz kann zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen
1. Erhebungen durchführen, die Sicherheitsbehörden und andere geeignete Stellen um Erhebungen ersuchen oder die Staatsanwaltschaften mit deren Veranlassung beauftragen;
2. Gerichten, insbesondere jenen, die in erster Instanz erkannt oder die Strafe mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel festgesetzt haben, Gelegenheit zur Stellungnahme geben sowie Stellungnahmen staatsanwaltschaftlicher und anderer Behörden einholen.
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