§ 508
In Kraft seit 01. Dezember 1993
Up-to-date
§ 508 — StPO
Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörden einlangende Gesuche sind unverzüglich und unmittelbar an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
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