§ 508
§ 508 — StPO
§ 508 — StPO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 816/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12036502
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörden einlangende Gesuche sind unverzüglich und unmittelbar an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen