§ 505
§ 505 — StPO
§ 505 — StPO
Anmerkung
1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
2. Art. I Z 229 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: "Im § 505
werden ... und die Wendung „ohne ein besonderes darauf
gerichtetes Ersuchen dem Gericht“ durch die Wendung „von Amts
wegen zum Termin“ ersetzt.". Die zu ersetzende Wendung lautet
richtig: "ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem
Gerichte".
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093598
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch von Amts wegen zum Termin vorzuführen.
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