BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 505

§ 505

Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch von Amts wegen zum Termin vorzuführen.

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