§ 500
§ 500 — StPO
§ 500 — StPO
Anmerkung
1. Nach Art. 84 B-VG ist die Militärgerichtsbarkeit - außer für
Kriegszeiten - aufgehoben.
2. Zu den Sonderbestimmungen für das Strafverfahren gegen Soldaten
siehe §§ 3 und 5 MilStG, BGBl. Nr. 344/1970.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12030837
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Alle Soldaten unterstehen im Frieden der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte.
(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen auch auf Soldaten anzuwenden.
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