§ 407
In Kraft seit 31. Dezember 1975
Up-to-date
§ 407 — StPO
Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 114)
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