§ 407
§ 407 — StPO
§ 407 — StPO
Anmerkung
Zur Ausübung der Fremdenpolizei siehe das Fremdenpolizeigesetz,
BGBl. Nr. 75/1954.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12030735
Zuletzt nach Updates gesucht am
Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z 114)
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