Ist in einem Strafurteil auf den Verlust eines Rechtes erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgesehen, daß die Verurteilung einen solchen Verlust nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, so hat das Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung der in Betracht kommenden Stelle bekanntzumachen. Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Urteilsausfertigung zugestellt werden muß, ist ihr eine solche Ausfertigung auf ihr Ersuchen zu übersenden.
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 7)
§ 132 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 132 Verständigungen aus Anlaß eines Verfahrens
…Strafverfahrens oder eines Verfahrens wegen Winkelschreiberei, von der Verhängung oder Aufhebung der Haft oder vom Antritt einer Freiheitsstrafe (§§ 83, 176, 399 und 402 StPO., Art. IV, Z 5 EinfG. z. ZPO. usw.). (3) In den in den Abs. 1 und 2 aufgezählten Fällen hat der Richter…
Rückverweise