§ 376
§ 376 — StPO
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40059299
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.
(2) Die Auffindung von Gegenständen, derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.