Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.
§ 325 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 325
…dazu berufen, Recht zu sprechen, aber nicht berechtigt, Gnade zu üben.“ (2) Mehrere Abdrucke dieser Belehrung sowie der Bestimmungen der §§ 326, 329, 330, 331, 332 Abs. 1 bis 3 sowie des § 340 sollen im Beratungszimmer der Geschworenen angeschlagen sein.…
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