§ 326
§ 326 — StPO
§ 326 — StPO
Anmerkung
1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
2. Art. I Z 110 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: "Im § 326
wird im zweiten Satz das Wort „Gerichtshof“ durch das
Wort „Schwurgerichtshof“ ersetzt ... ". Richtig wäre: "Im § 326
wird im dritten Satz ...".
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093300
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Schwurgerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen.
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