BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 318

§ 318

(1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.

(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.

Entscheidungen
9