§ 296a
§ 296a — StPO
§ 296a — StPO
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093290
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder
2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen,
so hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Z 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396).
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