Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs. 5 erster Satz VfGG hat das Landesgericht nach § 285a vorzugehen und eine Ausfertigung seines Beschlusses oder eines nach § 285b gefassten Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und im Fall einer verbundenen Berufung die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes dem Oberlandesgericht vorzulegen oder mitzuteilen, dass kein Grund für ein Vorgehen nach § 285a vorliegt.
§ 294 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 294
…findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, auf die Berufung daher keine Rücksicht zu nehmen ist. Liegt dem Oberlandesgericht eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofes vor ( § 285j ), so hat der Vorsitzende diesem den Beschluss über die Zurückweisung zu übermitteln. (5) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so…
Rückverweise