Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 70)
§ 287 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 287
…1) Die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nach den Vorschriften der §§ 228 bis 230a . Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß. (2) Zuerst trägt der Berichterstatter eine Darstellung des bisherigen Ganges des Strafverfahrens vor und bezeichnet die…
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