BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 19753. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)§ 209b

§ 209bRücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung

In Kraft bis 31. Dezember 2028
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