Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten sowie von seiner Wiederergreifung sogleich zu verständigen. § 172 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Justizanstalt hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich von der Flucht und Wiedereinbringung zu verständigen; die Staatsanwaltschaft hat sodann das Opfer zu verständigen.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 431 Vorläufige Unterbringung
…Unterbringung dennoch angeordnet, so tritt eine Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung oder der Strafhaft ein. (4) § 172 Abs. 4 und § 181a gelten sinngemäß.…
§ 70 Recht auf Information
… 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5), 2. der Flucht des in der Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und seiner Wiederergreifung (§ 181a), 3. der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowie 4. dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden…
§ 66a Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern
…Abs. 1), 5. unverzüglich von Amts wegen im Sinne der § 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5, § 181a, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7 informiert zu werden, 6. einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (§…