Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten sowie von seiner Wiederergreifung sogleich zu verständigen. § 172 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Justizanstalt hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich von der Flucht und Wiedereinbringung zu verständigen; die Staatsanwaltschaft hat sodann das Opfer zu verständigen.
§ 181a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 181a Flucht
…§ 181a. Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten sowie von seiner Wiederergreifung sogleich zu verständigen. § …
§ 431 Vorläufige Unterbringung
…Unterbringung dennoch angeordnet, so tritt eine Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung oder der Strafhaft ein. (4) § 172 Abs. 4 und § 181a gelten sinngemäß.…
§ 70 Recht auf Information
… 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5 ), 2. der Flucht des in der Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und seiner Wiederergreifung ( § 181a ), 3. der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen ( § 106 Abs. 4 StVG ) sowie 4. dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden…
§ 66a Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern
…Abs. 1 ), 5. unverzüglich von Amts wegen im Sinne der § 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5, § 181a, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7 informiert zu werden, 6. einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen ( §…
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