§ 181a Flucht
§ 181a Flucht — StPO
§ 181a Flucht — StPO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181064
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten sowie von seiner Wiederergreifung sogleich zu verständigen. § 172 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Justizanstalt hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich von der Flucht und Wiedereinbringung zu verständigen; die Staatsanwaltschaft hat sodann das Opfer zu verständigen.
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