BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchBesonderer TeilFünfundzwanzigster Abschnitt Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen§ 321f

§ 321fKriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

In Kraft seit 01. Januar 2015
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