(1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) § 243 gilt entsprechend.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
…Vierundzwanzigster Abschnitt Störung der Beziehungen zum Ausland Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat § 316. (1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu…
§ 318 Voraussetzungen der Bestrafung
…Voraussetzungen der Bestrafung § 318. (1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen. (2) Die Bestimmungen der §§ 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik…
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