§ 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
§ 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat — StGB
§ 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029866
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) § 243 gilt entsprechend.
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