Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
§ 296 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 296 Tätige Reue
…§ 296. Wegen Unterdrückung eines Beweismittels ( § 295 ) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder…
Art. 6 Artikel VI
…I Nr. 93/2007, zu den §§ 58, 64, 107a, 117, 118, 195, 196, 218, 287, 288, 289, 290, 292, 293, 295, 296, 299, 301 und 318 , BGBl. Nr. 60/1974) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten…
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