§ 268 Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses
§ 268 Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses — StGB
§ 268 Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029817
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.