§ 267 Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 267 Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung — StGB
§ 267 Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung — StGB
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029816
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
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