StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Achtzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf
§ 267 Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung
Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 267 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 267 Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung
…Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung § 267. Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe…
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