StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Vierzehnter Abschnitt Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
§ 244 Vorbereitung eines Hochverrats
(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.
§ 244 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 244 Vorbereitung eines Hochverrats
…Vorbereitung eines Hochverrats § 244. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist…
§ 14 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 14
…Staatsbürgerschaft liegen müssen; 3. nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist: a) §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 278a bis 278d, 279 bis 285 und 320…
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