§ 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
§ 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands — StGB
§ 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
Inkrafttretungsdatum
07. März 2001
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40017137
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.