§ 192 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
In Kraft seit 01. Januar 2010
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§ 192 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft — StGB
Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.