§ 181a Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
§ 181a Schwere Beeinträchtigung durch Lärm — StGB
§ 181a Schwere Beeinträchtigung durch Lärm — StGB
Anmerkung
Zum Verbot des Lärm siehe insbesondere § 73 GewO, BGBl. Nr. 50/1974, sowie Bauordnungen und Polizeigesetze der Länder.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029727
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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