§ 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses — StGB
§ 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses — StGB
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023
Inkrafttretungsdatum
01. September 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40254202
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
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