(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheiden im Einvernehmen regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich.
(2) Die Nichterteilung einer Bestätigung und dem damit einhergehenden Nichtvorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an einem standortrelevanten Vorhaben bedeutet nicht, dass beim jeweiligen Vorhaben nicht öffentliche Interessen vorliegen können, die relevante Interessen darstellen, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen.
Rückverweise
StEntG · Standort-Entwicklungsgesetz
§ 19 Vollziehung
…Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres, 2. der §§ 7 und 9 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, 3. der §§ 11…
§ 5 Aufbereitung der Vorhabensunterlagen
…Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet nach Beurteilung durch den Standortentwicklungsbeirat die Unterlagen gemäß Abs. 1 entscheidungsreif auf und erstellt für die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 eine entsprechende begründete Empfehlung.…
§ 8 Information an den Projektwerber
…Sofern eine Bestätigung gemäß § 7 nicht erteilt wird, ist der Projektwerber von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich zu informieren…
§ 10 Erlöschen der Bestätigung
…1) Die Bestätigung gemäß § 7 zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wenn 1. der Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 für das…