§ 5 Aufbereitung der Vorhabensunterlagen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet die Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen auf und legt diese dem Standortentwicklungsbeirat zur Beurteilung vor.
(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet nach Beurteilung durch den Standortentwicklungsbeirat die Unterlagen gemäß Abs. 1 entscheidungsreif auf und erstellt für die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 eine entsprechende begründete Empfehlung.
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