§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2019
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§ 1 Anwendungsbereich — StEntG
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.