§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.
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