BundesrechtBundesgesetzeStandorteintragungsgebührenV

StandorteintragungsgebührenV

StEGebV
In Kraft seit 08. August 2001
Up-to-date

Art. 1

Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.