§ 16 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
StEG 2005
Gliederung
4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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