§ 15 Verweise
§ 15 Verweise — StEG 2005
§ 15 Verweise — StEG 2005
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 125/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40057738
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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