§ 10 Bindung
§ 10 Bindung — StEG 2005
§ 10 Bindung — StEG 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 125/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40057733
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Jede rechtskräftige Entscheidung eines inländischen Gerichts, mit der die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, ist für das weitere Verfahren über einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 bindend. Gleiches gilt für ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem ausgesprochen wird, dass das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.