Artikel I
Art. 1 § 1
(1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
1. sie ledig sind und am 1. September 1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
(2) Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988 schriftlich bei der nach § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.
(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Liegen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. § 46 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gilt sinngemäß.
Art. 1 § 2
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach § 1 ist von den Stempelgebühren gemäß § 14 TP 2 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. III lit. A)
Artikel II (Zu § 14)
Art. 2
Ist ein Fremder nach den im § 14 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 angeführten Gesetzesstellen rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 14 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 weiterhin anzuwenden; sie lautet:
„ § 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er 3. nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:
§§ 58, 60, 61, 65, 67, 68, 69, 73, 76, 78, 80, 81, 90 und 92 des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, §§ 1, 2, 4, 5, 10, 11 und 17 des Bundesgesetzes zum Schutz des Staates (Staatsschutzgesetz), BGBl. Nr. 223/1936, § 1 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung staatsfeindlicher Druckwerke, BGBl. Nr. 33/1935, §§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947; (BGBl. Nr. 250/1965, § 14 Abs. 1 Z 3)“
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. II Abs. 1)
Artikel III (Zu § 15)
Art. 3
§ 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 gilt entsprechend für den Aufenthalt in einem Arbeitshaus des In- oder Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung vor dem 1. Jänner 1975. Jene Fassung lautet:
„ § 15. Der Lauf der Fristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 12 lit. a und b letzter Halbsatz wird unterbrochen durch b) ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung oder Abschaffung aus dem gesamten Gebiet der Republik erkannt ist;
(BGBl. Nr. 250/1965, § 15 lit. b)“
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. II Abs. 2)
Artikel IV
Art. 4
Mit der Vollziehung der Art. I bis III sind betraut:
1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich
a) des Art. I § 2 der Bundesminister für Finanzen, sonst
b) der Bundesminister für Inneres;
2. soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. IV; BGBl. Nr. 170/1983, Art. V Z 1 lit. d und e sowie Z 2; BGBl. Nr. 202/1985, Art. IV)