§ 63b Verweisungen
In Kraft seit 23. März 2006
Up-to-date
StbG
Gliederung
Abschnitt VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 63b Verweisungen
Rückverweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.