(1) Die Verzichtserklärung ist in schriftlicher Form bei der nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden kann. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 18)
(2) Die Behörde (§ 39) hat festzustellen, ob die für den Verzicht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bejahendenfalls hat sie auszusprechen, daß der Verzichtende die Staatsbürgerschaft in dem Zeitpunkt, in dem der Verzicht bei ihr eingelangt ist, verloren hat.
(3) Der Bescheid, mit dem der Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes festgestellt wird, ist schriftlich zu erlassen.
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 8
…Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG); 5. Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG); 6. Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG); 7. Anlage 7: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes…
§ 42 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 42
…1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl…
§ 26
…Entziehung ( §§ 33 bis 36 ); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21) 4. Verzicht ( §§ 37 und 38 ). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)…
Rückverweise